AGB

I. ALLGEMEINES

1) Diese Allgemeinen Bedingungen (in weiterer Folge AGB) gelten grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen Christian Häfele und dem Auftraggeber bzw. Beschäftigungsbetriebes (in weiterer Folge AG), soweit nichts abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.

2) Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedingungen maßgebend. Allfällige Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des AG oder der Ö- Normen schriftlich vereinbart, gelten die Bestimmungen derer nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bedingungen bleiben nebeneinander bestehen.

3) Die Angebote/Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Der AG erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von Christian Häfele, dass dieser mit diesen AGB einverstanden ist.

4) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preisleistungen u. dgl. sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.

5) Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum unter Schutz der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.

II. VERTRAGSGRUNDLAGEN

1) Angebote von Christian Häfele sind freibleibend. Die Annahme eines von Christian Häfele erstellten Angebotes erfolgt ausschließlich durch Unterfertigung der Auftragsbestätigung.

2) Wird von Christian Häfele festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des AG oder die Auftragsausfertigung den erforderlichen Ansprüchen nicht genügt, so steht Christian Häfele das Rücktrittsrecht zu bzw. ist gestattet, Vorausbezahlung oder hinreichende Sicherstellung zu verlangen.

3) Beginn, Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von AG und Christian Häfele unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Christian Häfele.

4) Christian Häfele ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte durch andere Personen gleicher Qualifikation zu ersetzen.

5) Unvorhergesehene Lieferhindernisse, beispielsweise Streik, Ausfall von Materialanlieferungen, Unterbindung der Verkehrswege, Fälle höherer Gewalt, berechtigen mich nach meiner Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

III. PREISE

1) Alle unsere Preise verstehen sich ohne Versicherung. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert berechnet.

2) Die Angebotspreise sind grundsätzlich veränderlich, sofern in den Vertragsunterlagen oder von Christian Häfele unterzeichneter Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart.

3) Stehzeiten werden gesondert berechnet.

4) Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbedingungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist Christian Häfele berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entgelterhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

5) Grundlage für die Abrechnung der Leistungen der überlassenen Arbeitskräfte sind die vom AG nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsberichte). Unterfertigt der AG oder notfalls dessen Kunde die Stundenaufzeichnungen nicht, sind die Aufzeichnungen von Christian Häfele Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von Christian Häfele angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der AG bzw. der Beschäftigungsbetrieb.

IV. LEISTUNGSDURCHFÜHRUNG, -UMFANG UND -FRISTEN

1) Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit dieser Voraussetzung beginnt die Leistungsfrist.

2) Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund vom AG übergebenen Plänen, Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser Christian Häfele die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht von Christian Häfele hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der AG eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und muss entsprechend abgegolten werden.

3) Beschränkungen des Leistungsumfanges: Bei Provisorien besteht keine Gewähr und ist nur mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichtetet Materialien sind Unterschiede und den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

4) Seitens des AG sind folgende Punkte zu beachten:

a) Kostenlose Beistellung eines Auto- oder Baukranes nach unserer Wahl, sowie die Gerüstung bei einer Arbeitshöhe über 4m (falls nicht anders vereinbart).

b) Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufes. Die Voraussetzungen dazu bieten befahrbare Straßen für LKW, ebene Flächen zur Gerüstaufstellung, fertige Unterkonstruktionen, kostenlose Strom- und Wasserbeistellung, Bereitstellung geeigneter Lagerflächen im Montagebereich (ev. unter Dach), bauseitiger Abschluss einer Bauwesensversicherung und ordnungsgemäße Abnahme der Teilleistungen nach unserer Angaben.

c) Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen hat der AG auf eigene Kosten zu sorgen.

5) Nach- bzw. Zusatzarbeiten werden von Christian Häfele nur nach schriftlicher Bestellung vom AG durchgeführt.

6) Die von Christian Häfele angeführten Lieferfristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart werden. Wird der vereinbarte Fertigstellungstermin aus Gründen, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind, nicht eingehalten, werden die Leistungsfristen bzw. der Fertigstellungstermin entsprechend verlängert oder hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Etwaige daraus entstehende Mehrkosten für Christian Häfele sind vom AG zu tragen.

7) Die erbrachte Leistung gilt mit der Übergabe oder Inbetriebnahme, auch nur eines Teiles des Leistungsumfanges, als erfüllt.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Verrechnung erfolgt sofort nach Fakturenerhalt.

2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen zum üblichen Bankzollzinssatz verrechnet. Überdies gehen sämtliche Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu Lasten des Auftraggebers.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1) Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware, bleibt diese Eigentum bei Christian Häfele.

Zu erwartende oder bereits vollzogene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind, soweit solche unser Vorbehaltseigentum berühren, Christian Häfele unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Bis zu dieser

Verständigung hat der AG auf seine Kosten alle zur Abwehr des exekutiven Eingriffes zweckdienliche Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Exzindierung sind vom AG zu ersetzen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch den AG gilt dessen Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderung als an uns abgetreten. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist Christian Häfele berechtigt, dem AG das Benützungsrecht an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso darf Christian Häfele den Vertragsgegenstand freihändig verwerten und zunächst alle Spesen abdecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

1) Für die Dauer von 2 Jahren ab Erfüllungszeitpunkt (Inbetriebnahme, Übergabe durch AG) leistet Christian Häfele volle Gewähr für die Funktion der Erzeugnisse entsprechend der Bestimmung der Ö-NORMEN. Für von Christian Häfele gelieferte und/oder eingebaute Zukaufteile wird eine Gewährleistung gemäß Zulieferfirma erteilt. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer allfälligen Mängelbehebung ist ausgeschlossen.

2) Etwaige, erkennbare Mängel sind vom AG umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Montagebeginn bei Christian Häfele schriftlich anzuzeigen.

3) Die Gewährleistung erfolgt primär durch die Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist an Ort und Stelle, die Ware oder Bauteil auf Kosten von Christian Häfele abzuholen, oder mangelhafte Teile zu ersetzen. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so ist nach Wahl von Christian Häfele angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache/Teil nachzuliefern.

4) Der AG hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/ des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.

5) Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind- bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche – unverzüglich unter möglich genauen Beschreibungen des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

6) Eine Gewährleistung bleibt ausgeschlossen, wenn die Ware durch den AG oder dessen Beauftragten mangelhaft instand gehalten wurde, ferner, wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, von der Gewährleistung ausgeschlossen.

VIII. STORNO

Im Falle der Stornierung eines bestätigten Auftrages durch den Auftraggeber, verpflichtet sich dieser, eine Stornogebühr im Ausmaß von

20 % des vereinbarten Preises zu bezahlen. Hievon unberührt bleiben Schadenersatzforderungen unsererseits für bereits erbrachte Leistungen.

IX. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

1) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz des Christian Häfele.

2) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Christian Häfele auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.

3) Es gelangt österreichisches Recht zur Anwendung.

Neunkirchen, 04.05.2010